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| 25-05-2010 |
Anrechnung gesetzlicher Rente begrenzt | |
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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Anrechnung gesetzlicher Renten auf die betriebliche Altersversorgung begrenzt. Betroffen von dem Urteil sind Beschäftigte, deren Arbeitgeber eine "Gesamtversorgung" durch Aufstockung der gesetzlichen Rente zugesagt hat. |
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Nach zwei am Dienstag, 18.05.2010 verkündeten Urteilen darf eine gesetzliche Rente oder Witwenrente auf die eigene Betriebsrente höchstens zu 80 Prozent angerechnet werden. (Az: 3 AZR 97/08 und 80/08)
Eine Witwe und ein Witwer in Nordrhein-Westfalen hatten danach nur teilweise Erfolg. Ihre Klagen, die Anrechnung noch weiter zu senken oder gar ganz zu unterlassen, wies das BAG insoweit ab.
Wenn es sich bei beiden Renten um eine Hinterbliebenenversorgung handelt, darf danach eine gesetzliche auf die betriebliche Hinterbliebenenversorgung sogar ganz angerechnet werden.
Betroffen von den Urteilen sind sogenannte Gesamtversorgungssysteme. Bei dieser Form der Betriebsrente sagt der Arbeitgeber nicht eine eigene Leistung in bestimmter Höhe zu. Stattdessen verspricht er, die gesetzliche Rente so aufzustocken, dass eine bestimmte "Gesamtversorgung" erreicht wird.
Dies kann zu einer Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente von bis zu 100 Prozent führen. Eine volle Anrechnung bedeute aber eine unverhältnismäßige Entwertung der gesetzlichen Rente und verstoße daher gegen das "Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer", urteilte das BAG.
dpa |
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